Als erfahrene Anwältin berate ich Sie gerne in allen steuerrechtlichen Fragen im Familien- und Erbrecht. Neben dem Einkommenssteuerrecht ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht von großer Relevanz.
Im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen gilt es das unterhalts- und steuerrechtlich relevante Einkommen festzustellen. Sind diese ungleich, muss auf der Grundlage des steuerrechtlichen Einkommens das Unterhaltseinkommen abgleitet werden.
Erbschaftssteuer - Schenkungssteuer
Der Erbschaftssteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Der Steuerpflicht unterliegen Erben / Beschenkte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Auch das Inlandsvermögen unterliegt der Erbschaftssteuer, selbst wenn weder der Erblasser noch der Erbe Inländer ist. Die Erbschaftssteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.
Im Erbschaftssteuergesetz sind persönliche Freibeträge und sachliche Steuerbefreiungen geregelt. So haben Ehegatten / eingetragene Lebenspartner einen persönlichen Freibetrag von 500.00 Euro, Kinder einen Freibetrag von 400.00 Euro. Neben dem persönlichen Freibetrag hat der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner noch einen Versorgungsfreibetrag.
Die Erbschaftsteuer wird nach Prozentsätzen erhoben. Hier kommt es darauf an, wie hoch der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ist und zu welcher Steuerklasse der Erbe bzw. Beschenkte gehört.
Das Familienwohnheim nimmt eine besondere Stellung ein.
Bei allen Übertragungen von Grundstücken und Grundstücksteilen zwischen Ehegatten oder an Kinder erfolgt eine Befreiung von der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wie der Begriff Familienwohnheim schon andeutet, muss die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein und weiterhin genutzt werden. Lassen Sie sich ausführlich beraten, um eventuelle Fehler oder falsche Weichen zu vermeiden.
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