Namensrecht

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Angelika Lübke-Ridder

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Namensrecht

Die Kanzlei betreut Mandanten unter anderem im Zusammenhang mit Namensänderungs- und Namensschutzansprüchen. Nach Prüfung der Sachverhalte werden die Ansprüche bzw. Rechte der Mandanten entweder auf zivilrechtlicher Grundlage und der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen auf dem Verwaltungsrechtsweg eingefordert.

Das Namensrecht ist eine komplexe Materie und umfasst sowohl das bürgerlich-rechtliche als auch das öffentlich-rechtliche Namensrecht.

Es fehlt an einer einheitlichen gesetzlichen Materie. Das Namensrecht findet in vielen Rechtsgebieten eine Regelung und erfasst sowohl juristische als auch natürliche Personen. Es beschäftigt sich mit den Hintergründen des deutschen Namensrechtes, der Namensführungspflicht, den Namensbestandteilen von bürgerlichen Namen, Namen juristischer Personen, Domainnamen, der Namensänderung, dem Namensschutz und dem Personenstandsrecht.

Namen dienen als Identifizierung- und Unterscheidungsmerkmale (Doppelnamen, Akademische Grade, Adelstitel u.a.).

Das Namensrecht hat Bedeutung im Zivilrecht, z.B. im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, im Telekommunikationsverkehr, im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsverfahren.

Es hat Bedeutung im Handels- und Gewerberecht. Es besteht die Verpflichtung, die Firma als Namen von Handelsgeschäften oder Handels- und Partnerschaftsgesellschaften zu führen. Unter dem Firmennamen betreibt ein Kaufmann seine Geschäfte und unterschreibt die notwendigen Verträge.

Das Namensrecht hat ebenfalls Bedeutung im öffentlichen Recht und im Strafrecht.

Die Kanzlei betreut Mandanten im Zusammenhang mit Verfahren auf Änderung des Namens

Das Namen- und Namensänderungsrecht ist Bestandteil des Personenstandsrechts.

Anders als in den Fällen der einseitigen Erklärung gegenüber einem Standesbeamten, z.B. bei der Eheschließung löst ein Antrag auf Änderung des Namens ein Verwaltungsverfahren aus. Das bedeutet, dass bei dem Wunsch den Namen zu ändern, ein Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt werden muss. Dieser Antrag muss entsprechend begründet werden. So darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Das gilt auch, wenn ein Vorname geändert werden soll.

Im Rahmen von ausführlichen Gesprächen mit der Mandantin oder dem Mandanten wird dieser wichtige Grund herausgearbeitet, um dann den Antrag auf Namensänderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Das SBGG (Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag) tritt am 1.11.2024 in Kraft.

Die im Zusammenhang mit dem TSG -Transsexuellengesetz- notwendigen Anträge beim Amtsgericht entfallen dann. Mit dem neuen Gesetz ist nur noch die Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrags sowie der Vornamen mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung muss drei Monate vor der Erklärung erfolgen. Sie wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.

Namensschutz

Der privatrechtliche Namensschutz gibt Betroffenen die Möglichkeit, bei Beeinträchtigungen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Auch Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, Lizenzschäden und bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen in Betracht, die für den Mandanten geltend gemacht werden.

Schutzwürdig sind sowohl private als auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen. Auch die Namen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Namensschutz unterliegen. Geschützt sind auch Firmennamen von Kaufleuten.

Die Namensleugnung und die Namensanmaßung (Namensnennung, Namensgebrauch) fallen ebenfalls in den Schutzbereich.

Im Wettbewerbsrecht wird vielfach für den Mandanten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bei entsprechender Verletzungshandlung verlangt, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

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