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Unsere Anwältin steht jederzeit für rechtliche Probleme aus dem Bereich des Familienrechts in Stuttgart zur Verfügung.
Das Familienrecht umfasst beispielhaft aufgezählt die folgenden Regelungsbereiche:
Grundsätzlich geht das Gesetz von der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Das elterliche Sorgerecht besteht daher auch bei Trennung und Scheidung weiter.
Ist es aus Gründen des Kindeswohls sinnvoll, kann ein Elternteil den Antrag beim Familiengericht stellen, ihm das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Jedes Elternteil hat aber das Recht und auch die Pflicht auf Umgang mit seinem Kind.
Das Umgangsrecht ermöglicht es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder dem gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil sich über das Befinden und die Entwicklung seines Kindes selbst ein Bild zu machen, den persönlichen Kontakt zu pflegen und aufrecht zu erhalten.
Der umgangsberechtigte Elternteil hat aber kein eigenes Erziehungsrecht.
Im Einzelfall sollten sich die Eltern untereinander über die Ausgestaltung des Umgangsrechts einigen. Dazu gehört u.a. die Art und die Häufigkeit des Umgangs.
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Unterhaltsansprüche
In der Familie begründete Ansprüche auf Unterhalt bestehen zwischen
Die Unterhaltsansprüche sind im Einzelnen an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden.
In der Regel besteht der Unterhaltsanspruch in der Zahlung eines monatlichen Geldbetrages. Die Höhe hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab.
Während des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht für den bedürftigen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsberechtigte kann den angemessenen Unterhalt verlangen, der sich nach den Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet.
Der Unterhalt während der Trennungszeit ist in der Regel höher als der Unterhalt nach Scheidung.
Nach der Scheidung besteht auch für den zunächst unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich die Pflicht, selbst erwerbstätig zu sein.
Es besteht für jeden Ehegatten nach der Scheidung der „Grundsatz der Eigenverantwortung“.
Nur wenn der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, hat er gegen den anderen Ehegatten unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt.
In der Regel stellt sich die Frage nach der Höhe und der Geltendmachung des Kindesunterhalts erst, wenn die Eltern nicht mehr zusammenleben. Der Elternteil, der das minderjährige Kind nicht betreut und versorgt, ist verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Derjenige, der die Kinder betreut und versorgt, leistet seinen Unterhalt durch die Betreuung (sog. Betreuungsunterhalt).
Die Höhe des Unterhalts wird in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte bestimmt.
Als erfahrene Anwältin im Scheidungsrecht und Familienrecht unterstütze ich Sie gerne bei Fragen des Unterhaltes. Sprechen Sie uns einfach an.
Die rechtliche Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Ist ein Betroffener aufgrund seines Alters oder einer Erkrankung nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, wird das Betreuungsgericht von Amts wegen eine „gesetzliche Betreuung“ anordnen und einen „gesetzlichen“ Betreuer einsetzen. Im Beschluss zur Betreuungsanordnung werden die Aufgabenbereiche für die der Betreuer zuständig ist, aufgeführt.
Die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung kann nur vermieden werden, wenn rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde. Vorsorgevollmacht bedeutet die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Erteilung der Vertretungsmacht an eine andere Person.
Hat man dies versäumt, ist es möglich, dass das Betreuungsgericht einen Fremden mit der gesetzlichen Betreuung betraut.
In ausführlichen Beratungsgesprächen überlege ich mit Ihnen gemeinsam, für welche Aufgabenbereiche eine Vorsorge wichtig ist. Auf der Grundlage dieses Gespräches kann ich für Sie als Anwältin die Vorsorgevollmacht errichten, die Ihnen einen hinreichenden Schutz gewährt.
Unsere Kanzleizeiten sind Mo - Fr von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr.
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