Wann ist ein Erbschein notwendig?
Mit dem Tode einer Person, geht deren Vermögen (Erbschaft) automatisch auf den (oder die) Erben über, selbst, wenn er nichts vom Tod weiß. Ein Erbschein ist für die die Erbenstellung nicht Voraussetzung. Ein Erbschein ist lediglich ein vom zuständigen Nachlassgericht erteiltes Zeugnis über erbrechtliche Verhältnisse. Der Erbschein bezweckt allein, die Erbfolge im Einzelfall nachzuweisen.
Dennoch gibt es erbrechtliche Sachverhalte, für die ein Erbschein erforderlich ist. So ist der Erbe in der Regel verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört und er die Berichtigung des Grundbuchs beantragen muss. Kann die Erbfolge jedoch aufgrund eines notariellen Testamentes oder eines Erbvertrages nachgewiesen werden, reicht dem Grundbuchamt die Niederschrift des Nachlassgerichtes über die Eröffnung dieser Verfügung sowie die Vorlage der Verfügung.
Auch Banken verlangen für den Zugriff auf Erblasser-Konten, Depots oder Schließfächer in der Regel einen Erbschein, falls nicht Bankvollmachten über den Tod hinaus vorliegen oder sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt haben.
Antrag auf einen Erbschein
Das Erbscheinsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist in der Regel schriftlich und formfrei möglich oder wird zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichtes gestellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Der/die AntragstellerIn hat die Erbquote, die er/sie für sich in Anspruch nimmt und bei gesetzlicher Erbfolge auch die genauen Verwandtschaftsverhältnisse anzugeben.
Mit erfolgreich nachgewiesener Erbfolge ordnet das Nachlassgericht dann die Erteilung eines Erbscheins an.