Aktuelles: Steuerrecht

persönliche Freibeträge

03. November 2021

Die Erbschaftssteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Im Erbschaftssteuergesetz sind persönliche Freibeträge und sachliche Steuerbefreiungen geregelt.

Persönliche Freibeträge gemäß § 16 ErbStG

 

§ 16 ErbStG Freibeträge in Euro

Steuerklasse I

 

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

500.000

Kinder

400.000

Kinder verstorbener Kinder (Enkel)

400.000

Enkel

200.000

Übrige Personen der Steuerklasse I

(Eltern und Großeltern)

100.000

 

 

Steuerklasse II

 

Eltern und Voreltern

soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören

20.000

Geschwister

20.000

Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern

20.000

Stiefeltern

20.000

Schwiegerkinder

20.000

Schwiegereltern

20.000

geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

20.000

 

 

Steuerklasse III

 

Alle übrigen Erwerber

20.000

Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich ….. Euro

Prozentsatz der Steuerklasse

I II III

75.000

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6.000.000

19

30

30

13.000.000

23

35

50

26.000.000

27

40

50

über 26.000.000

30

43

50

 

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