Die Erbschaftssteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Im Erbschaftssteuergesetz sind persönliche Freibeträge und sachliche Steuerbefreiungen geregelt.
Persönliche Freibeträge gemäß § 16 ErbStG
§ 16 ErbStG Freibeträge in Euro
Steuerklasse I
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
500.000
Kinder
400.000
Kinder verstorbener Kinder (Enkel)
400.000
Enkel
200.000
Übrige Personen der Steuerklasse I
(Eltern und Großeltern)
100.000
Steuerklasse II
Eltern und Voreltern
soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
20.000
Geschwister
20.000
Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern
20.000
Stiefeltern
20.000
Schwiegerkinder
20.000
Schwiegereltern
20.000
geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
20.000
Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber
20.000
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich ….. Euro