Aktuelles: Familienrecht

Altersvorsorgeunterhalt

03. November 2021

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung zum Thema Anlage von Altersvorsorgeunterhalt in einer privaten Rentenversicherung geäußert.

Ist ein geschiedener Ehegatte verpflichtet, den Altersvorsorgeunterhalt für eine steuerlich begünstigte Anlageform zu verwenden?

In einem am 22.9.2021 verkündeten Beschluss (Aktenzeichen XII ZB 544/20) hat der BGH entschieden, dass der geschiedene Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt diesen auch in einer privaten Rentenversicherung anlagen kann.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Erstattung von steuerlichen Nachteilen der geschiedenen Ehefrau nach Durchführung des begrenzten Realsplittings. Die geschiedenen Parteien hatten sich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt, Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt an die Ehefrau geeinigt. Diese hat ihre Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings erteilt. Im Gegenzug hat sich der geschiedene Ehemann verpflichtet, die gegen die Frau festgesetzten Einkommenssteuerbeträge, also den steuerlichen Nachteil, auszugleichen. Diesen verweigerte der Antragsgegner, nachdem er bis 2016 die entsprechenden Ausgleichzahlungen vorgenommen hatte, mit der Begründung, dass die Antragstellerin den Altersvorsorgeunterhalt nicht hätte in eine private Rentenversicherung einzahlen dürfen.

Die Antragstellerin zahlt den Altersvorsorgeunterhalt seit 2011 in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die im Jahr 2024 entweder eine monatliche Rente oder eine Einmalzahlung des Kapitalbetrags vorsieht. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Altersvorsorge in einer steuerlich günstigeren Anlageform, z.B. Riester-Rente hätte investiert werden müssen.

Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht sind der Ansicht des Antragsgegners gefolgt. Auch vor dem BGH hatte der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der BGH war ebenso wie die Vorinstanzen der Ansicht, dass die geschiedene Ehefrau das Recht hatte, eine private Rentenversicherung abzuschließen. Auch das in dem Rentenversicherungsvertrag vorgesehene Kapitalwahlrecht steht dem nicht entgegen. Der Antragsgegner muss weiterhin die steuerlichen Nachteile durch das Realsplitting ausgleichen.

Näheres finden Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung vom 22.9.2021 ist unter dem Aktenzeichen XII ZB 544/20 nachzulesen.

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