Aktuelles: Familienrecht

Zugewinnausgleich

21. November 2017

Ein häufiger Auseinandersetzungspunkt von Ehegatten ist im Rahmen der Scheidung die Verteilung des Vermögens:

Welchem Ehegatten steht welches Vermögen genau zu?

Welcher Ehegatte hat während der Ehe ein größeres Vermögen erworben als der andere?

Es ist also ein Zugewinnausgleich herbeizuführen. Wie wird dieser Zugewinnausgleich nun berechnet?

Der Zugewinn wird für jeden Ehegatten getrennt vom anderen berechnet. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Zugewinn ist also das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen jedes Ehegatten.

Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er in die Ehe mitgebracht hat und während der Ehe erwirbt, für sich allein, wie auch seine Schulden. Lediglich am Ende der Zugewinngemeinschaft hat der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen mit dem höheren Zugewinn einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Hälfte des Mehrwertes. Dazu ist die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten erforderlich.

Zu berücksichtigen ist, dass sowohl beim Endvermögen als auch beim Anfangsvermögen negative Bilanzen auszuweisen sind.

 

Anfangsvermögen ist das bei Beginn des Güterstandes, also bei Eheschluss (Tag der Trauung) vorhandene, um die Schulden verminderte Aktiv-Vermögen. Dazu gehören alle Positionen mit wirtschaftlichem Wert und alle objektiv bewertbaren Rechte. Dies sind: Bargeld, Darlehensforderungen, Girokonten, bebaute und unbebaute Grundstücke, Kostbarkeiten (Gold, Silber, Schmuck, Antiquitäten, Gemälde, Teppiche), Kraftfahrzeuge, Lebensversicherungen auf Kapitalbasis, Sparguthaben, (insbesondere Bausparverträge und vermögenswirksame Leistungen), Wertpapiere aller Art. Aber auch so ungewöhnliche Einzelfälle wie Lottogewinn und Abfindungen für Schadensersatzrente und Schmerzensgeld sind zum Anfangsvermögen hinzuzurechnen.

Die Gegenstände sind einzeln zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt in Geld zu bewerten.

Gemeinsames Vermögen, wie z.B. Hochzeitsgeschenke, ist jeder der Parteien mit der auf sie entfallenden Quote anzurechnen.

Zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird in bestimmten Fällen auch nach Eintritt des Güterstandes erworbenes Vermögen. An unentgeltlichen Zuwendungen Dritter soll der andere Ehegatte nicht teilhaben, weil sie zumeist auf persönlichen Beziehungen beruhen und nicht erarbeitet sind.

Auch, was ein Ehepartner während der Ehe geerbt hat, wird ihrem/seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Geschenke, die sich die Partner gegenseitig gemacht haben. Weitere Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen finden nicht statt.

 

Endvermögen ist das Vermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, also in der Regel zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Möglich ist auch ein vorzeitiger Ausgleich.

Zum Endvermögen gehört grundsätzlich alles, was an Vermögen innerhalb der Ehezeit hinzuerworben ist. Zugewinn ist danach beispielsweise: eine Lebensversicherung, Sparguthaben, ein Haus.

Dem Zugewinnausgleich unterliegt demgegenüber grundsätzlich nicht der Hausrat, es sei denn, er wurde ausschließlich zur Kapitalanlage angeschafft. Ferner gehört nicht der Wert künftiger gesetzlicher Renten- und Pensionsansprüche dazu, da sie dem Versorgungsausgleich unterliegen, eben so wenig eine Lebensversicherung auf Rentenbasis im Gegensatz zu solchen auf Kapitalauszahlung, auch wenn sie zum Zweck der Altersversorgung abgeschlossen wurde.

Bei der Feststellung des Endvermögens sind die Verbindlichkeiten abzuziehen. Bei der Berechnung des Zugewinnes werden nur Werte, nicht Gegenstände verglichen; auch das Endvermögen ist eine Rechnungsgröße. Schulden (auch Steuerschulden) sind voll abzusetzen. Absetzbar sind auch am Stichtag fällige Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere ausgeurteilte Unterhaltsrückstände. Von beiden Ehepartnern gemachte Gesamtschulden können beide je zur Hälfte von Ihrem Endvermögen absetzen, auch wenn nach einer Umschuldung ein Ehegatte Alleinschuldner geworden ist.

Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Endvermögens. Die Auskunft besteht in der Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, in dem die Aktiva und Passiva übersichtlich zusammengestellt, insbesondere die am Stichtag zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen einzeln aufgeführt sind. Wertangaben muss das der Auskunftserteilung dienende Verzeichnis nicht enthalten. Beispielsweise sind als wertbildende Faktoren anzugeben: Lage, Größe, Nutzung bei Grundstücken und Hersteller, Typ, Baujahr, Kilometerstand bei Kraftfahrzeugen. Bei der Auskunft über Briefmarken- und Münzsammlungen sind die wesentlichen wertbildenden Faktoren so genau wie möglich anzugeben.

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat dem anderen schließlich die Hälfte des Differenzbetrages zu erstatten. Dabei kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner grundsätzlich keine Übereignung bestimmter Gegenstände, sondern nur Geldzahlung verlangen.

Checkliste: Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich

(nicht abschließend)

  • Abfindungen
  • Aktien
  • Antiquitäten
  • Auslandsguthaben
  • Bankkonten
  • Bausparverträge
  • Eigentumswohnungen
  • Erbbaurechte
  • Festgelder
  • Freiberufliche Praxen oder Kanzleien
  • Geldforderungen
  • Genossenschaftsanteile
  • Gesellschaftsbeteiligungen
  • Gewerbebetrieb
  • Grundstücke
  • Hausrat, der nach der Trennung angeschafft wurde
  • Immobilien
  • Investmentanteile
  • Kapitallebensversicherungen
  • Lottogewinn
  • Motorräder u.a.
  • Münzen
  • Nutzungsrechte wie Wohnrecht oder Nießbrauch
  • PKW
  • Private Darlehnsforderungen
  • Reitpferde
  • Sammlungen aller Art
  • Schmerzensgeld
  • Schmuck
  • Sparbriefe
  • Sparguthaben
  • Steuererstattungsansprüche
  • Uhren
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Versicherungen direkte
  • Wertpapiere
  • Wohnwagen 
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