Welche Scheidungskosten kommen auf die Ehepartner zu.
Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus
1. Gerichtskosten
und
2. Anwaltskosten
Die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltskosten sind abhängig von der Höhe des Verfahrens- bzw. Gegenstandswertes
Der Verfahrenswert für die Scheidung wird errechnet aus dem beiderseitigen Nettoeinkommen der Parteien. Dieses wird dann mal 3 multipliziert.
Haben die Eheleute ein gemeinsames Nettoeinkommen in Höhe von 3000,00 EUR (Ehemann 2000,00 EUR und Ehefrau 1000,00 EUR) wird dieses mal 3 multipliziert. So erhält man den Verfahrenswert für die Scheidung in Höhe von 9000,00 EUR.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird ein Mindestverfahrenswert von 2000,00 EUR zugrunde gelegt.
Hinzu kommt in der Regel noch der Versorgungsausgleich. Den Versorgungsausgleich muss das Familiengericht von Amts wegen zusammen mit der Scheidung regeln, es sei denn dieser wurde zuvor im Rahmen eines notariellen Vertrages ausgeschlossen. Für die Regelung des Versorgungsausgleichs wird mindestens ein Verfahrenswert von 1000,00 EUR zugrundegelegt. Die Höhe des Verfahrenswertes hängt hier davon ab, wie viele Rentenanwartschaften die Eheleute während er Ehe erworben haben
Sind im Rahmen der Scheidung noch weitere Punkte wie der Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich und Hausrat zu regeln, wird für jeden zu regelnden Punkt ein weiterer Verfahrenswert hinzugerechnet.
Beim Ehegattenunterhalt wird ebenso wie beim Kindesunterhalt der monatlich geltend gemachte Unterhaltsbetrag mal 12 multipliziert. Wird z.B. ein Ehegattenunterhalt von monatlich 1000,00 EUR geltend gemacht, wird dieser mal 12 multipliziert. Es wird dann ein Verfahrenswert von 1000,00 EUR x 12 = 12.000 EUR zum Scheidungsverfahrenswert hinzugerechnet. Beim Kindesunterhalt wird in gleicher Weise verfahren.
Kommt z.B. noch die Folgesache Zugewinnausgleich hinzu, kommt eine weitere Gebühr zur Anrechnung. Beim Zugewinnausgleich stellt sich die Frage nach der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs des einen Ehepartners gegen den anderen. Wird z.B. ein Zugewinnausgleichsanspruch von 7000,00 EUR geltend gemacht, ist dies auch der Verfahrenswert, der dem Scheidungsverfahrenswert hinzugerechnet wird.
Wird auch über die Verteilung des Hausrates gestritten, wird der Wert des Hausrates ermittelt. Mindestens wird jedoch ein Verfahrenswert von 5000,00 EUR zugrunde gelegt.
Hat man so den Verfahrenswert ermittelt, schaut man in eine Tabelle für die Gerichts- und Anwaltskosten, aus der sich dann die Kosten ergeben.
Desweiteren ist sowohl bei den Gerichtskosten als auch bei den Anwaltskosten die Anzahl der Gebühren für die Ermittlung der Kosten relevant.
Es fallen mindestens zwei Gebühren an, deren Höhe sich nach der Ermittlung des Verfahrenswertes aus der Tabelle ergibt.
Für das Scheidungsverfahren fallen in der Regel zwei Gebühren an.
1. 1,3 Verfahrensgebühr
2. 1,2 Terminsgebühr
Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr werden addiert, so dass insgesamt eine 2,5 Gebühr vorliegt. Hinzugerechnet werden muss noch eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR sowie die Umsatzsteuer von 19%. Die Höhe der Anwaltskosten kann nach der Feststellung des Verfahrenswertes ermittelt werden.
In besonderen finanziellen Situationen, d.h. bei geringer Einkommenssituation besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht zu beantragen. Das Gericht überprüft die wirtschaftliche Situation des Antragstellers. Wird dieser Antrag bei Gericht gestellt, muss der Antragsteller ein Formular ausfüllen, welches über seine wirtschaftliche und persönliche Situation Auskunft gibt.
Das Gericht wird dann je nach Einkommenssituation
1. Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung
oder
2. Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligen
Anhand der folgenden Kostentabelle können die Verfahrenskosten ermittelt werden.
Wert bis |
Anwaltskosten |
Gerichtskosten |
Gesamtkosten |
2000 | 470,05 | 178,00 | 648,05 |
3000 | 621,78 | 216,00 | 837,78 |
4000 | 773,50 | 254,00 | 1027,50 |
5000 | 925,23 | 292,00 | 1217,23 |
6000 | 1076,95 | 330,00 | 1406,95 |
7000 | 1228,68 | 368,00 | 1596,68 |
8000 | 1380,40 | 406,00 | 1786,40 |
9000 | 1532,13 | 444,00 | 1976,13 |
10000 | 1683,85 | 482,00 | 2165,85 |
13000 | 1820,70 | 534,00 | 2354,70 |
16000 | 1957,55 | 586,00 | 2543,55 |
19000 | 2094,40 | 638,00 | 2732,40 |
22000 | 2231,25 | 690,00 | 2921,25 |
25000 | 2368,10 | 742,00 | 3110,10 |
30000 | 2591,23 | 812,00 | 3403,23 |
35000 | 2814,35 | 882,00 | 3695,35 |
40000 | 3037,48 | 952,00 | 3989,48 |
Weitere |
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