Aktuelles: Familienrecht

Wem gehört der Hund nach der Scheidung?

22. September 2021

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Lübke-Ridder, Stuttgart

Wenn Eheleute sich trennen oder scheiden lassen wollen, können sich Probleme nicht nur im Zusammenhang mit dem Unterhalt, dem Vermögen, dem Hausrat oder den Kindern ergeben, sondern es kann auch zu Auseinandersetzungen um ein lieb gewonnenes Haustier wie den Hund oder die Katze kommen.

I. Wer hat den Hund angeschafft?

Zunächst stellt sich die Frage, von wem der Hund, angeschafft wurde. Gleiches trifft natürlich auch auf eine Katze oder ein anderes Tier zu. Wurde der Hund mit in die Ehe gebracht, so gehört der Hund auch weiterhin demjenigen Ehepartner, der ihn schon vor der Ehe hatte. Wurde der Hund von einem Ehepartner während der Ehe allein angeschafft, so hat er Alleineigentum an dem Hund. Gegebenenfalls muss er sein Recht jedoch nachweisen, wenn der andere das Alleineigentum bestreitet.

Ebenso verhält es sich, wenn ein Hund, der der Berufsausübung (Therapiehund, Polizeihund, Lawinenhund) oder wie ein Blindenhund der persönlichen Nutzung dient. Diese Hunde gehören dem jeweiligen Ehepartner allein und unterliegen nicht der Hausratsverordnung.

Wurde der Hund gemeinsam von den Ehepartnern während der Ehe angeschafft, gehört er beiden gemeinsam. Der Hund unterliegt in diesem Fall der Hausratsverordnung, die im Fall einer Scheidung relevant wird.

Einigen sich die Ehepartner bei einer Trennung oder Scheidung nicht, wer den Hund übernimmt, regelt das Gesetz in § 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ergänzend die Hausratsverordnung die Verteilung. Die Entscheidung nimmt das angerufene Gericht vor. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Umgangsrecht für den Hund kennt das Gesetz nicht.

Grundsätzlich ist es sinnvoll und kostengünstiger im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, wenn sich die Ehepartner über die Aufteilung von Hausrat, dazu gehört auch der Hund, einigen.

Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Ehepartner nicht möglich, wird das Gericht nach billigem Ermessen eine Entscheidung vornehmen, wem der Hund zugesprochen wird. Die Billigkeit stellt darauf ab, was im konkreten Einzelfall am vernünftigsten ist. Dabei steht natürlich auch das Wohlergehen eines Tieres im Fokus.

Wer hat sich am häufigsten um den Hund gekümmert? Bei wem kann das Tier am artgerechtesten gehalten werden? Wer kann den Hund zeitlich besser versorgen? Wer hat die besseren räumlichen Unterbringungsmöglichkeiten? Gibt es ein Wohnumfeld mit Garten? Oder muss der Hund in einer Stadtwohnung leben?

II. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Können sich die Ehepartner über die Aufteilung des Hausrates und die Zuordnung des Hundes einigen, so kann diese einvernehmliche Regelung im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung festgehalten werden.

In dieser einvernehmlichen Regelung können u.a. die folgenden Punkte geregelt werden:

  • welchem Ehepartner soll der Hund gehören
  • bei welchem Ehepartner soll der Hund leben
  • hat der andere Ehepartner ein Besuchs- oder Umgangsrecht
  • wie häufig kann er dieses Besuchs- oder Umgangsrecht wahrnehmen
  • wer trägt die Kosten für den Hund bis zu seinem Ableben.

Weitere Regelungen sind denkbar.

III. Fazit

Ist es den Ehepartnern gelungen, eine einvernehmliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen, wird die zum Vorteil aller sein.

Können die Ehepartner keine Einigung herbeiführen und entscheiden sich für den Gerichtsweg, wird die Zuordnung des Hundes durch das Gericht vorgenommen. Der Richter wird eine Entscheidung nach Billigkeit treffen. Diese hängt vom jeweiligen Vortrag der Parteien ab. Der Ausgang eines solchen Verfahrens ist ungewiss, d.h. eine Prozessprognose kann nur schwerlich vorhergesagt werden.  

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