BGH: Keine Adoption von Stiefkindern bei nichtverheirateten Paaren
15. März 2017
Die Adoption eines Stiefkinds ist nur in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich. Dies stellte nun der Bundesgerichtshof fest. In einer Partnerschaft ohne Rechtsbindung sieht das Gesetz eine Adoption durch den Partner nicht vor (Beschluss des BGH, Az: XII ZB 586/15).
In der verhandelten Sache wollte ein unverheiratetes Paar erreichen, dass die leiblichen Kinder der Mutter durch eine Adoption durch den Lebenspartner die Stellung gemeinschaftlicher Kinder bekommen.
Nach der Auffassung des BGH, sehe das Gesetz dies jedoch nicht vor: Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner habe der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Nichtverheiratete könnten nach geltender Gesetzeslage ein Kind nur alleine annehmen. Würde der Mann die Kinder adoptieren, verlören sie damit die Verwandtschaft zu ihrer leiblichen Mutter.
Der BGH sieht in der deutschen Rechtslage auch keinen Widerspruch zum europäischen Adoptionsabkommen, nach welchem Adoptionen generell für "stabile“ Partnerschaften möglich sind. Die europäische Rechtsnorm sei lediglich eine Öffnungsklausel und stelle keine verbindliche Vorgabe für nationales Recht dar.