Aktuelles: Familienrecht

Ehescheidung: Das Scheidungsverfahren

22. Mai 2014

Fachbeitrag zum Thema „Scheidungsverfahren"
Rechtsanwältin Lübke-Ridder, Stuttgart und Frankfurt am Main

Welche Voraussetzungen müssen für das Scheidungsverfahren vorliegen?

Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Ehepartner sich auch scheiden lassen will oder nicht.

Zunächst muss aber der Ehepartner, der einen Scheidungsantrag stellen möchte, eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen. Das Scheidungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens ein Rechtsanwalt am Verfahren beteiligt ist und den entscheidenden Antrag beim Familiengericht stellt.

Als Scheidungsgrund kommt einzig und allein das Scheitern der Ehe in Betracht. Andere Scheidungsgründe gibt es nicht. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner sie wieder herstellen.

Leben die Ehepartner mindestens seit einem Jahr getrennt, kann die Ehe geschieden werden, wenn beide den Antrag stellen oder ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere zustimmt.

Ist ein Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden, kann der Scheidungsantrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt und geschieden werden. Denn dann gilt die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist als unwiderlegbar.

In Ausnahmefällen kann die Ehe auch schon vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Ist der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht, wird er von dort an den Ehepartner zugestellt.

Das Gericht muss von Amts wegen den Versorgungsausgleich, d.h. die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, ermitteln. Dafür müssen die Ehepartner zunächst die Formulare, die sie vom Gericht oder den Anwälten zugeschickt bekommen ausfüllen und an diese zurückschicken.

Hat das Gericht sämtliche Auskünfte der Rentenversicherer und/oder sonstigen Versicherer vorliegen, wird ein Scheidungstermin anberaumt. Zu diesem Termin müssen beide Ehepartner persönlich erscheinen. Die Ehepartner werden vom Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme angehört. Das Scheidungsverfahren schließt dann mit dem Scheidungsbeschluss.

Weitere Scheidungsfolgen müssen nicht, können aber mit geregelt werden.

Scheidungsfolgen

Möchten die Ehepartner noch andere Punkte geregelt haben, wie z.B. Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht oder Umgangsrecht so müssen diese Regelungspunkte als Scheidungsfolgen beantragt werden. Jeder zusätzliche Punkt, der im Scheidungsverfahren geregelt werden muss, macht das Scheidungsverfahren teurer.

Es ist also durchaus sinnvoll und kostengünstiger, wenn die Eheleute viele Punkte gütlich klären können und/oder möglicherweise auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen.

Scheidungskosten

Die Scheidungskosten setzten sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren.

Die Höhe der Gebühren hängt vom Gegenstandswert des Verfahrens ab.
Für das Scheidungsverfahren wird das dreifache Nettoeinkommen beider Ehepartner, mindestens aber 2.000 Euro sowie für den Versorgungsausgleich mindestens ein Gegenstandswert von 500 Euro zugrunde gelegt.

Hat man so den Gegenstandswert ermittelt, schaut man in die Gerichtskostentabelle sowie in die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG).

Die Scheidungskosten betragen dann mindestens 621,78 Euro.

Haben die Ehepartner nur ein geringes oder gar kein Einkommen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, so dass das Scheidungsverfahren dann möglicherweise gar nichts kostet.

Das Scheidungsverfahren ist dann abgeschlossen, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist.

Hinweis zur Onlinescheidung: Insbesondere wenn beide Ehepartner sich über die Scheidung einig sind, kann das Durchführen einer Onlinescheidung die Scheidung vereinfachen und Kosten sparen.

Ihre Ansprechpartnerin

Rechtsanwältin
Angelika Lübke-Ridder

Kanzlei Stuttgart: 0711-5532590
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