Fachbeitrag zum Thema „Lottogewinn und Scheidung"
Rechtsanwältin Lübke-Ridder, Stuttgart und Frankfurt am Main
Partizipiert der seit langem getrennt lebende Ehepartner an dem erzielten Lottogewinn des anderen Ehepartners?
Diesem Problem musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) stellen und mit Beschluss vom 16.10.2013 eine Entscheidung treffen, nachdem das Amtsgericht die Frage zuvor bejaht, das Oberlandesgericht Düsseldorf aber die Frage verneint hatte.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde:
Nach jahrelanger Ehe (Heirat 1971), aus der drei Kinder hervorgegangen waren, trennten sich die Ehepartner im Jahr 2000. Der Ehemann, der mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammenwohnt, erzielte gemeinsam mit dieser im Jahr 2008 einen Lottogewinn von knapp 1 Million Euro.
Erst im darauf folgenden Jahr, im Januar 2009 wurde der Scheidungsantrag gestellt. Die Scheidung wurde im Dezember 2009 rechtskräftig.
Die Ehefrau hatte in einem isolierten Verfahren einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 242.500 Euro (= Hälfte des auf den Ehemann fallenden Lottogewinns) geltend gemacht.
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, in dem die Vermögensaufteilung geregelt ist, leben sie in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft.
Im Rahmen der gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft erwirbt jeder Ehegatte auch während der Ehe sein eigenes Vermögen. Erzielt ein Ehepartner jedoch einen höheren Zugewinn als der andere, wird der Überschuss geteilt.
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn wie vorliegend die Eheleute bereits lange getrennt gelebt haben und der Scheidungsantrag erst nach diesem Vermögenszuwachs gestellt wurde.
Jeder Ehepartner, der trotz langer Trennungszeit den Antrag auf Scheidung nicht stellen möchte, hat aber die Möglichkeit nach einer dreijährigen Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen.
Da der Ehemann vorliegend diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen und den Antrag auf Scheidung erst nach dem Lottogewinn im Folgejahr gestellt hatte, fließt praktisch die Hälfte seines Lottogewinns an die von ihm geschiedene Ehefrau.
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