Aktuelles: Familienrecht

Trennung, Scheidung: Und nun?

24. April 2014

Fachbeitrag zum Thema „Worauf muss ich nach der Trennung achten"
Rechtsanwältin Lübke-Ridder, Stuttgart und Frankfurt am Main

Auch wenn die Ehepartner es sich am Anfang ihrer Ehe nie hätten träumen lassen, lässt sich manchmal eine Trennung und Scheidung nicht vermeiden.

Was sollte also beachtet werden, damit aus dem Scheitern der Beziehung trotzdem keine persönliche und finanzielle Katastrophe wird.

I. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Können die Ehepartner noch miteinander reden und streben sie eine gütliche Scheidung an, ist eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll.

In einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, die Aufteilung des Hausrats, der Zugewinn sowie eine Einigung über das gemeinsame Hausgrundstück geregelt werden.

Wichtig! Da eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung weitreichende Folgen haben kann, sollte diese nie vorschnell unterschrieben werden, sondern erst nach reiflicher Überlegung und anwaltlicher Beratung.

Sinnvoll ist es auch, diese Vereinbarung bald nach der Trennung zu treffen, da damit klare Verhältnisse geschaffen werden.

Weiterhin ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen einen notariellen Vertrag über eine Gütertrennung abzuschließen. Hierbei sind jedoch weitere Besonderheiten zu beachten, die im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden sollten. Eine Berechnung und Festlegung des Zugewinnausgleichs ist für diesen Fall unabdingbar.

II. Unterhalt

Konnten Sie mit Ihrem Ehegatten keine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, haben Sie die Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen Kindes- und Ehegattenunterhalt geltend zu machen.

Es wird insoweit auf den Fachbeitrag zum Thema „Scheidung – Unterhalt" verwiesen.

III. Versicherungsverträge

Spätestens nach der Trennung sollten die Ehegatten prüfen, inwieweit die bestehenden Versicherungsverträge fortgelten. Sind Versicherungsverträge gemeinsam von den Ehegatten abgeschlossen worden oder ist nur ein Ehepartner Versicherungsnehmer und der andere ist als Ehegatte berechtigt.

An folgende Versicherungen müssen Sie denken:

  • Krankenversicherung
  • Altersvorsorge
  • Lebensversicherung
  • KfZ-Versicherung
  • Private Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Hausratversicherung
  • Wohngebäudeversicherung
  • ...

Sinnvoll ist es, sich rechtzeitig mit den Versicherungsgesellschaften in Verbindung zu setzen, um möglicherweise den weiteren Verlauf zu regeln.

Für die Krankenversicherung gilt folgendes:
Haben die Ehegatten eine Private Krankenversicherung abgeschlossen, läuft nach der Trennung und Scheidung in der Regel alles unverändert weiter, es sei denn, über den Ehegatten waren Sonderkonditionen mit der Versicherung möglich.

Ist der berufstätige Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und der andere über den Ehegatten mitversichert, wird es eine Veränderung geben. Der Versicherungsschutz besteht während der Trennung zwar weiter, aber spätestens nach der Scheidung, innerhalb einer Frist von drei Monaten, muss der bis dahin mitversicherte Ehegatte einen eigenen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben.

Für die Hausratversicherung gilt folgendes:
Ab dem Tag der Trennung läuft die Hausratversicherung nur noch für denjenigen Ehegatten weiter, der den Vertrag abgeschlossen hat und Versicherungsnehmer ist.

Auch für die private Haftpflichtversicherung kann es unmittelbar nach der Trennung Veränderungen geben. Dies könnte dann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt hat, dass sein neuer Lebensgefährte Mitversicherter ist. Der getrenntlebende Ehegatte hat dann keinen Versicherungsschutz mehr.

IV. Bank

Sinnvoll ist es, sofort Kontakt zu Ihrer Bank aufzunehmen, um die notwendigen Regelungen zu treffen.

Gemeinsames Konto!
Haben Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinsames Konto, haften Sie für die Überziehung durch den anderen mit. Sie sollten in diesem Fall schnellstens eine Regelung treffen, die Sie finanziell absichert.

Bei einem gemeinsamen Konto könnte z.B. die Alleinverfügungsberechtigung in eine gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung abgeändert werden. Sie können auch die EC-Karten und die Kreditkarten sofort sperren lassen.

Haben Sie ein eigenes Konto eingerichtet, können Sie der Bank mitteilen, dass Sie nicht länger Mitinhaber des gemeinsamen Kontos sein möchten und der andere Ehegatte das Konto allein auf seinen Namen fortführen soll.

Probleme könnte es natürlich geben, wenn das gemeinsame Konto bereits überzogen ist. Sprechen Sie auf jeden Fall so schnell wie möglich mit Ihrer Bank.

Eigenes Konto
Ist dem anderen eine Vollmacht für das eigene Konto erteilt worden, ist an einen Widerruf zu denken.

IV. Finanzamt

Dem Finanzamt ist spätestens im Jahr, welches auf die Trennung folgt, Mitteilung über die Trennung zu machen. Es folgt in der Regel eine andere steuerrechtliche Veranlagung.

Die im Rahmen des Artikels angesprochenen Aspekte zum Thema „Worauf muss ich nach der Trennung achten" sind nicht abschließend. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich umfassend anwaltlich beraten zu lassen.

Ihre Ansprechpartnerin

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Angelika Lübke-Ridder

Kanzlei Stuttgart: 0711-5532590
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