Aktuelles: Familienrecht

Rückforderung von Zuwendungen durch Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

02. März 2014

Fachbeitrag zum Thema „Scheidung" - Rechtsanwältin Lübke-Ridder, Stuttgart und Frankfurt am Main

Grundsatzurteil des BGH vom 3.2.2010 zu schwiegerelterlichen Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

Der BGH hat mit diesem Urteil seine frühere Rechtsprechung grundlegendgeändert. Eltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogene Vermögenswerte zugewandt haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Eltern haben nun einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind.

Die Vermögensübertragung wird als Schenkung bewertet. Trennen sich Kind und Schwiegerkind endgültig, fällt die Grundlage der Schenkung, die Ehe weg und die Vermögenswerte können zurückgefordert werden.

Allerdings werden hier ein paar Einschränkungen und die Höhe des Rückgewähranspruchs unterliegt im Rahmen der Bewertung folgenden Kriterien:

  1. die Zuwendungen müssen ehebezogen sein, d.h. im Vertrauen auf den dauernden Bestand der Ehe geflossen sein;
  2. die Zuwendung muss von wirtschaftlichem Gewicht sein;
  3. die Zuwendungen dürfen keine Leistungen für die Gestaltung des täglichen Lebens gewesen sein;
  4. die Dauer der Ehe spielt eine Rolle, im Rahmen der Rückforderung müssen Nutzungen und Vorteile der Zuwendung durch das eigene Kind berücksichtigt werden; 
  5. ist die Zuwendung noch vorhanden oder hat sie sogar eine Wertsteigerung erfahren.

Auch erhebliche Arbeitsleistungen der Eltern für das Schwiegerkind können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, z.B. Arbeitsleistungen am Hausbau des Schwiegerkindes.

Allerdings ist zu beachten, dass der Schenker darlegen und beweisen muss, dass bei Vertragsschluss die Vorstellung, die Ehe werde Bestand haben, Geschäftsgrundlage für die Zuwendung war.

Keinerlei Berücksichtigung findet im Rahmen des Rückgewähranspruchs eine „Eheverfehlung" des Schwiegerkindes.

Wichtig ist auch, dass diese Rechtsprechung Auswirkungen auf die Folgesache „Zugewinn" hat.

Der Rückforderungsanspruch entsteht mit dem Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind, also mit der endgültigen Trennung. Die Fälligkeit und damit die Verjährung des Rückgewähranspruchs ist von besonderer Wichtigkeit. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Bei Grundstücksübertragung läuft eine 10-jährige Verjährungsfrist. 

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