Fachbeitrag zum Thema „Scheidung" - Rechtsanwältin Lübke-Ridder, Stuttgart und Frankfurt am Main
Grundsatzurteil des BGH vom 3.2.2010 zu schwiegerelterlichen Zuwendungen nach Scheitern der Ehe
Der BGH hat mit diesem Urteil seine frühere Rechtsprechung grundlegendgeändert. Eltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogene Vermögenswerte zugewandt haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Eltern haben nun einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind.
Die Vermögensübertragung wird als Schenkung bewertet. Trennen sich Kind und Schwiegerkind endgültig, fällt die Grundlage der Schenkung, die Ehe weg und die Vermögenswerte können zurückgefordert werden.
Allerdings werden hier ein paar Einschränkungen und die Höhe des Rückgewähranspruchs unterliegt im Rahmen der Bewertung folgenden Kriterien:
Auch erhebliche Arbeitsleistungen der Eltern für das Schwiegerkind können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, z.B. Arbeitsleistungen am Hausbau des Schwiegerkindes.
Allerdings ist zu beachten, dass der Schenker darlegen und beweisen muss, dass bei Vertragsschluss die Vorstellung, die Ehe werde Bestand haben, Geschäftsgrundlage für die Zuwendung war.
Keinerlei Berücksichtigung findet im Rahmen des Rückgewähranspruchs eine „Eheverfehlung" des Schwiegerkindes.
Wichtig ist auch, dass diese Rechtsprechung Auswirkungen auf die Folgesache „Zugewinn" hat.
Der Rückforderungsanspruch entsteht mit dem Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind, also mit der endgültigen Trennung. Die Fälligkeit und damit die Verjährung des Rückgewähranspruchs ist von besonderer Wichtigkeit. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Bei Grundstücksübertragung läuft eine 10-jährige Verjährungsfrist.
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