24. März 2014
(Fachartikel „Scheidung und Unterhalt" - Teil 2)
Ehegattenunterhalt ist unter bestimmten Voraussetzungen während der Trennungsphase zu zahlen, man spricht hier vom sog. Trennungsunterhalt oder vom sog. nachehelichen Unterhalt sobald die Scheidung rechtskräftig ist.
Möchte ein Ehegatte Unterhalt geltend machen, muss er unterhaltsbedürftig sein, d.h. er darf kein eigenes Einkommen haben oder nur über ein geringes Einkommen verfügen. Unter welchen Umständen Unterhaltsansprüche entstehen, habe ich im Fachartikel „Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt" eingehender beleuchtet.
Der Ehegatte, der Unterhalt zahlen soll, muss leistungsfähig sein. Um die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten festzustellen, ist sein unterhaltsrechtliches Einkommen zu ermitteln.
Folgende Einkommensquellen sind für den Unterhalt relevant:
- Geldeinnahmen
- Regelmäßiges Bruttoeinkommen, dazu gehören auch Renten und Pensionen. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, i.d.R. bezogen auf das Kalenderjahr.
- Unregelmäßiges Einkommen (z.B. Abfindungen u.a.), Leistungen, die nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.
- Überstunden
Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, wenn sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen.
- Spesen und Auslösungen
Bei der Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Anhaltspunkt kann eine häusliche Ersparnis sein.
- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb wird der Gewinn aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum zugrundgelegt.
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
- Steuerrückerstattungen
- Sonstige Einnahmen, wie z.B. Trinkgelder
- Sozialleistungen sind ebenfalls als Einkommen anzurechnen.
Hierzu gehören:
- Arbeitslosengeld und Krankengeld
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
- Wohngeld in Ausnahmefällen
- BAföG-Leistungen, mit Ausnahme von Vorausleistungen
- Elterngeld und Betreuungsgeld ist nur dann Einkommen, wenn es über den Sockelbetrag hinausgeht
- Unfall- und Versorgungsrenten
- Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.a. nach Abzug von Mehraufwendungen
- Pflegegeld
- Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Kindergeld
wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet.
- Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. ein Firmenwagen oder freie Kost und Logis sind Einkommen.
- Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu behandeln. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz. Finanzierungslasten mindern allerdings den Wohnwert.
- Haushaltsführung
für einen leistungsfähigen Dritten
Vom so ermittelten Bruttoeinkommen sind folgenden Leistungen abzuziehen:
- Steuern
- Sozialabgaben
- Aufwendungen für die Altersvorsorge
- Berufsbedingte Aufwendungen, entweder eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens oder konkreter Nachweis der berufsbedingten Aufwendungen
- Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte aufgrund der Berufstätigkeit notwendig ist.
- berücksichtigungsfähige Schulden
- Vermögensbildende Aufwendungen sind eventuell bei guten Einkommensverhältnissen im angemessenen Rahmen abzugsfähig.
- Notwendige Umgangskosten, die erheblich über den Kindergeldanteil hinausgehen, können sich eventuell einkommensmindernd auswirken
Das so ermittelte bereinigte Nettoeinkommen ist für die Berechnung des Unterhalts relevant. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird zunächst der zu zahlende Kindesunterhalt abgezogen. Das dann verbliebene Nettoeinkommen ist die Grundlage für die weitere Berechnung des Ehegattenunterhalts.
Zu beachten ist bei dem nachehelichen Unterhalt, dass die einzelnen Unterhaltstatbestände immer von den konkreten Lebensumständen der ehemaligen Ehepartner abhängen. Grundsätzlich muss jeder Ehepartner nach Rechtskraft der Scheidung für sich selber sorgen.