Aktuelles: Familienrecht

Vermögensaufteilung bei Scheidung

13. Mai 2014

Fachbeitrag zum Thema „Vermögensaufteilung bei Scheidung"
Rechtsanwältin Lübke-Ridder, Stuttgart und Frankfurt am Main

Wie erfolgt die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten im Fall der Scheidung?

Für die Vermögensaufteilung zwischen Eheleuten anlässlich der Scheidung, kommt es zunächst darauf an, welcher Güterstand gewählt wurde.

Es stellen sich daher folgende Fragen: Haben die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen? Wenn ja, welcher Güterstand wurde gewählt? Ist ein Ehevertrag über Gütertrennung oder Gütergemeinschaft geschlossen worden?

1.

Leben die Ehepartner im Güterstand der Gütergemeinschaft zusammen, werden das Vermögen der Ehefrau und das Vermögen des Ehemannes zu einem gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten. Bei diesem gewählten Güterstand bezieht sich die Aufteilung des Vermögens auf das gesamte Vermögen, es sei denn, es wurden bestimmte Vermögenspositionen im Ehevertrag ausgenommen.

In der Regel werden in den Ehevertrag Vermögensauseinandersetzungsbestimmungen mit aufgenommen. Diese können sich u.a. auf eingebrachtes Vermögen beziehen, den Erwerb durch Erbfolge, Schenkungen, Wertersatzansprüche oder auch Schulden bzw. Verbindlichkeiten.

2.

Haben die Ehegatten einen Ehevertrag mit dem Güterstand der Gütertrennung abgeschlossen, bleiben die Vermögenspositionen eines jeden Ehepartners getrennt von dem anderen. Die Eheleute werden in diesem Fall wie unverheiratete Personen behandelt. Ein güterrechtlicher Ausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung erfolgt nicht. Jeder Ehegatte hat ein uneingeschränktes Verfügungs- und Verwaltungsrecht über sein Vermögen.

3.

Die Zugewinngemeinschaft ist der bei uns am häufigsten vorkommende Güterstand. Die meisten Ehepartner schließen keinen Ehevertrag ab und leben damit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft basiert auf dem Prinzip der Gütertrennung, d.h. der Zugewinn der Ehefrau und der Zugewinn des Ehemannes während der Ehe wird getrennt ermittelt. Ermittelt wird der Zugewinn, in dem das Anfangsvermögen (Stichtag: Tag der Heirat) vom Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags) abgezogen wird. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz ausgleichen.

Für den Vermögensstatus eines jeden Ehegatten sind die am Stichtag vorhandenen rechtlichen Positionen mit wirtschaftlichem Wert relevant.

4.

Ehebedingte Zuwendungen, die dem Ehepartner im Glauben auf den Bestand der Ehe zugewendet wurden, können rückabgewickelt werden, d.h. zurückgefordert werden.

Davon zu unterscheiden sind die Geschenke, die wie bei außenstehenden Dritten erfolgen. Das Rechtsgeschäft der Schenkung kann widerrufen werden.

5.

Haushaltsaufteilung
Den Regeln der Haushaltsaufteilung unterliegen nur Haushaltsgegenstände, die die Ehegatten gemeinsam zu Miteigentum erworben haben.

Die Haushaltsgegenstände, die ein Ehegatte allein erworben hat, sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

6.

Auseinandersetzungsvereinbarung
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass es für die Eheleute sinnvoll ist, Vereinbarungen zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu treffen. Eine gütliche Vereinbarung über die Verteilung der einzelnen Vermögenspositionen verhindert sowohl ein jahreslanges „Tauziehen" als auch unnötige Kosten. Während der Vermögensauseinandersetzung haben die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich zu verwalten.

Die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind vom Gesamtgut abzuziehen. Erforderlich ist eine sachgemäße Schuldenregelung. Das dann verbleibende Gesamtgut (Überschuss) ist zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen.

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